Fragen und Antworten zu Schulbezirken

FAQ
Fragen und Antworten (Symbolfoto: FDP Wallenhorst)

Die vorgeschlagene Festsetzung von Schulbezirken bewegt viele Familien in Wallenhorst. Auch bei der FDP-Fraktion im Rat der Gemeinde sind zahlreiche Fragen, Anmerkungen und Forderungen eingegangen. Wir haben die häufig gestellten Fragen hier gesammelt und möchten unsere Antworten darauf geben.

Alle Antworten erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des aktuellen Planungs- und Kenntnisstands. Wir können jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass bislang keine konkrete Satzung zu Schulbezirken beschlossen ist und sich bis dahin noch einiges ändern kann.

Diese Sammlung von Fragen und Antworten wird laufend aktualisiert.

Letztes Update: 04.07.2023:

  • Wir haben in die Antworten Verweise auf andere Fragen eingefügt, um Wiederholungen zu vermeiden.
  • Weiterhin wurden Informationen aus der Einladung zur Fachausschusssitzung eingefügt sowie Anlagen verlinkt.
  • Es wurde unser Änderungsantrag zum Download bereitgestellt.
  • Es wurden die Ergebnisse der Fachausschuss- und der Ratssitzung hinzugefügt.

 

Sie haben weitere Fragen oder Anmerkungen zu unseren Antworten? Nutzen Sie unseren WhatsApp Chat, schicken Sie uns eine Mail, schreiben Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie an unter 05407 8091149.

Inhalt

A. Allgemeines zu Schulbezirken

  1. Was sind Schulbezirke?
  2. Was ist der Sinn von Schulbezirken?
  3. Behindern Schulbezirke nicht den Wettbewerb unter den Schulen?
  4. Sind die Schulbezirke rechtlich verpflichtend? Wallenhorst hatte doch bisher keine.
  5. [NEU 07.06.2023] Ist das eine neue Regelung, die jetzt plötzlich umzusetzen ist?
  6. [NEU 17.06.2023] Folgt aus der Festlegung von Schulbezirken eine Verpflichtung oder ein Anspruch, einen bestimmten Kindergarten zu besuchen?

 

B. Notwendigkeit von Schulbezirken

  1. Welche (finanziellen) Folgen hat der weitere Verzicht auf Schulbezirke?
  2. Es geht um die Bildung unserer Kinder, das ist vielleicht der wichtigste Bereich, den die Gemeinde zu sichern hat. Wie kann mit finanziellem Mehraufwand argumentiert werden? Das müssen uns die Kinder doch wert sein!
  3. [NEU 04.06.2023] Die meisten Kinder gehen auch ohne eine solche Regelung zur wohnortnahen Schule. Es hat so viele Jahre sehr gut funktioniert. Muss man irgendeine Regelung beschließen, nur um eine Regelung zu beschließen?
  4. Die Anmeldungen an einigen Schulen verschieben sich doch nur um eine Hand voll Schülerinnen und Schüler, wenn Ab- und Zugänge aufgerechnet werden. Wenn per Saldo nur wenige Kinder eine andere Schule besuchen als die zukünftig festgelegte, fällt das überhaupt ins Gewicht?
  5. [NEU 07.06.2023] Besteht wirklich Handlungsbedarf? Es wird immer wieder gesagt, es gäbe keine akute Notwendigkeit und über die Zeit gleicht sich das schon aus.
  6. Die Geburtenzahlen variieren von Jahr zu Jahr, Umzüge können nicht vorhergesehen werden, mit Flexi- und Kannkindern schwanken die Einschulungszahlen noch mehr. Sind Schulbezirke nicht von vorneherein zum Scheitern verurteilt und ist es nicht ggf. sogar besser, wenn da ein wenig „Luft zum Atmen“ bleibt?
  7. Was könnte passieren, wenn Wallenhorst weiterhin keine Schulbezirke festlegt?
  8. Wie positioniert sich die FDP in Wallenhorst?

 

C. Zeitplan und konkrete Festsetzung von Schulbezirken

  1. [UPDATE 04.07.2023] Wie erfolgt die Umsetzung bzw. wie ist der weitere Zeitplan?
  2. [UPDATE 17.06.2023] Werden Schulbezirke bereits zum nächsten Schuljahr 2023/2024 ab Mitte August 2023 eingeführt?
  3. [UPDATE 17.06.2023] Muss ein bereits eingeschultes Kind durch die Festlegung von Schulbezirken die Schule wechseln?
  4. Warum erfolgt die Umsetzung so plötzlich? Wird es eine Übergangsfrist geben?
  5. Was spricht gegen eine weitere Übergangsfrist von mehreren Jahren, nach der das Thema neu beraten wird?
  6. Warum wird die rechtliche Verpflichtung nicht einfach durch die Festlegung eines einzigen gemeinsamen Schulbezirkes umgesetzt? Dann würde sich praktisch gar nichts ändern, aber die rechtliche Anforderung wäre erfüllt.
  7. Warum kann die freie Schulwahl nicht bestehen bleiben, wenn zugleich Kapazitätsgrenzen festgelegt werden und bei Überschreitung ein Auswahl- oder Losverfahren durchgeführt wird?
  8. [NEU 04.06.2023, UPDATE 17.06.2023] Zu welchem Schulbezirk bzw. zu welcher Schule wird meine Adresse gehören?

 

D. Umgang mit Härtefällen

  1. [UPDATE 17.06.2023] Wenn Eltern bereits ein Kind auf einer anderen Schule haben als der, in deren Schulbezirk sie wohnen, müssen jüngere Geschwister dann bald gleichzeitig eine andere Schule besuchen?
  2. [UPDATE 27.06.2023] Es gibt Familien, die verhältnismäßig nah an einer Schule wohnen, nun jedoch fürchten, dass ihre Adresse zum Schulbezirk einer anderen Schule gehören wird, die deutlich weiter weg ist. Der Schulweg wäre auch viel komplizierter. Kann das richtig sein?
  3. Viele Eltern haben ihre Kinder im Vertrauen auf den Bestand der freien Schulwahl bei den schulnahen Kindergärten angemeldet. Sollen die Kinder beim Wechsel in die Schule aus den bereits im Kindergarten gefestigten sozialen Kontakten, Alltagsstrukturen und der örtlichen Umgebung herausgerissen werden?
  4. Können die Kinder, die zum Zeitpunkt der Festlegung von Schulbezirken schon in einem Kindergarten im Gemeindegebiet angemeldet sind von der Geltung der Schulbezirke ausgenommen werden? Ausgehend von einer Übergangsfrist ab dem Kindergartenjahrgang 2023/2024 sind lediglich die folgenden drei Schuljahrgänge betroffen.
  5. In einigen Fällen liegen besondere Umstände vor, z.B. können Familien die Begleitung der Kinder auf dem Schulweg oder deren Betreuung im Anschluss nur darstellen, wenn eine andere Schule als die festgelegte besucht wird oder ein Kind kommt an der festgelegten Schule einfach nicht zurecht. Müssen Betroffene zukünftig wegen Schulbezirken berufliche oder schulische Nachteile hinnehmen?
  6. [NEU 07.06.2023] Angeblich zeigt die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Niedersachsen, dass es bei Schulbezirken kaum Ausnahmen gibt. Sind diese überhaupt etwas wert?
  7. [NEU 21.06.2023] Der Satzungsentwurf erstreckt sich auch auf weiterführende Schulen (Sekundarstufe I). Heißt das, Kinder, die nicht zum Gymnasium gehen, müssen in Wallenhorst die Alexanderschule oder die Realschule besuchen?

 

E. Beteiligung der Betroffenen

  1. Gemeinde: Wollte die Gemeinde Schulbezirke heimlich ohne Widerspruch von Eltern einführen?
  2. Interessenvertretungen: Wieso wurde der Gemeindeelternrat zu diesem Thema konsultiert? Die Kinder dieser Eltern sind bereits eingeschult und die Einführung von Schulbezirken trifft die Mitglieder des Gemeindeelternrates gar nicht.
  3. Eltern: Sollte nicht ermöglicht werden, dass Eltern selbst die Schule für ihr Kind aussuchen und dabei die unterschiedlichen pädagogischen Konzepte gegeneinander abwägen?
  4. Schulen: Wie positionieren sich die Schulleitungen?

 

A. Allgemeines zu Schulbezirken

A.1. Was sind Schulbezirke?

Als Schulbezirk wird der Einzugsbereich einer bestimmten Schule bezeichnet, andere Bezeichnungen sind Schuleinzugsgebiet oder Schulsprengel. Sind Schulbezirke für Grundschulen festgelegt, besteht für die innerhalb eines Schulbezirks wohnenden schulpflichtigen Kinder der Klassen 1 bis 4 die Verpflichtung, die festgelegte Schule zu besuchen. Die Grundschule kann dann nicht selbst ausgewählt werden. Während ein Kind z.B. aus Rulle ohne Schulbezirke auch an einer Hollager Grundschule angemeldet werden könnte, müsste es nach Festlegung eines Schulbezirks für Rulle die dortige Schule besuchen.

Umgekehrt schaffen erst Schulbezirke den Anspruch auf Aufnahme eines Kind an der festgelegten Schule. Das Fehlen von Schulbezirken bedeutet also nicht automatisch eine freie Schulwahl. Schulbezirke geben somit auch Eltern Planungssicherheit z.B. im Fall eines Umzugs.

A.2. Was ist der Sinn von Schulbezirken?

Schulbezirke ermöglichen dem Schulträger (hier der Gemeinde Wallenhorst) eine Prognose, wie viele Schülerinnen und Schüler in einem Jahrgang an einer Schule eingeschult werden. So können Ressourcen entsprechend zugeteilt und Mittel geplant werden.

Andersherum kann die Zahl von Schülerinnen und Schülern an einer Schule gesteuert werden. Schulbezirke sind insoweit auch ein Mittel zur gleichmäßigen Auslastung der Schulen bis hin zur Standortsicherung. Werden dauerhaft zu wenige Kinder an einer bestimmten Schule angemeldet, muss diese unter Umständen geschlossen werden.

Darüber hinaus sorgen Schulbezirke in der Regel für möglichst kurze Schulwege und eine ausgewogene soziale Zusammensetzung der Schulgemeinschaft, die dem Wohnumfeld der jeweiligen Schule entspricht. Ohne Schulbezirke können sich leichter Brennpunktschulen durch selbst erfüllende Prophezeiungen und gruppendynamische Prozesse entwickeln.

A.3. Behindern Schulbezirke nicht den Wettbewerb unter den Schulen?

Wohl keine Partei schätzt Wettbewerb so sehr wie die FDP. Bei den Grundschulen handelt es sich jedoch um eine grundlegende Infrastruktur der öffentlichen Bildung, für die Mechanismen eines freien Marktes nicht ohne Weiteres gelten. ABC-Schützen sind weder Ware noch Kunden noch Marktanteile und Schulen sind keine Dienstleister, die gewechselt werden wie ein Mobilfunkvertrag.

Der Erfolg einer Schule führt nicht zu einer optimalen Ausnutzung knapper Produktionsmittel, sondern im Gegenteil zu kostenintensiven Doppelstrukturen, da die freie Auswahl zwischen den Anbietern vielen Kindern verwehrt bleibt, z.B. weil sie nicht über die Grenzen von Ortsteilen hinaus mobil sind. Es kann und darf daher auch keine nicht konkurrenzfähigen Anbieter geben, die aus dem Markt ausscheiden. Tatsächlicher Wettbewerb zwischen Schulen kann Ursache für Ungerechtigkeiten und soziale Ausgrenzung sein, Druck auf Schülerinnen und Schüler erzeugen und zu fehlender Zusammenarbeit führen. Wir als Liberale möchten nichts davon für unsere Grundschulen in Wallenhorst. Schülerinnen und Schüler von weiterführenden Schulen können von Wettbewerb und Differenzierung profitieren, aber für Grundschulen gilt das unseres Erachtens nicht.

A.4. Sind die Schulbezirke rechtlich verpflichtend? Wallenhorst hatte doch bisher keine.

Ja. Schulbezirke sind unzweifelhaft für Grundschulen (Primarbereich) in Niedersachsen vorgeschrieben. Das ergibt sich aus § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Lediglich für weiterführende Schulen (Sekundarbereich I) steht es Schulträgern frei, Schulbezirke festzulegen oder nicht.

Wallenhorst hat bislang keine Schulbezirke festgelegt, was bereits mehrfach zu schriftlichen Mahnungen seitens des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) führte. Nach mündlichen Aussagen seien in Niedersachsen lediglich fünf Kommunen (von insgesamt mehr als 970) bekannt, die der rechtlichen Verpflichtung, Schulbezirke für Grundschulen einzurichten, bislang nicht nachgekommen sind.

In der Vergangenheit haben die Anmeldungen an den Wallenhorster Schulen noch zu einer ausgeglichenen Verteilung geführt. Für das kommende Schuljahr ist das jedoch nicht mehr der Fall. Hält diese Entwicklung an, hat das Konsequenzen für die Planung der Schulen in Wallenhorst.

A.5. Ist das eine neue Regelung, die jetzt plötzlich umzusetzen ist?

Nein. Schulbezirke sind – insbesondere für Grundschulen – seit Jahrzehnten üblich und auch außerhalb von Niedersachsen regelmäßig verpflichtend. In Niedersachsen sind Schulbezirke mindestens seit dem Inkrafttreten des einheitlichen Niedersächsischen Schulgesetzes 1974 für Grundschulen vorgeschrieben, bis 2002 galt das sogar für die weiterführenden Schulen. Vor 1974 galten diverse Gesetze zur Verwaltung öffentlicher Schulen und für das Recht des öffentlichen Schulwesens. Mit dem kommenden Schuljahr wird die Regelung also seit mindestens 50 Jahren in Wallenhorst nicht umgesetzt.

A.6. Folgt aus der Festlegung von Schulbezirken eine Verpflichtung oder ein Anspruch, einen bestimmten Kindergarten zu besuchen?

Nein. Es gibt keine Verbindung von Schulbezirken und Kindergartenplätzen. Die Kindergärten in Wallenhorst befinden sich ausnahmslos in Trägerschaft der beiden großen christlichen Kirchen, sodass Kriterien für die Behandlung von Anmeldungen derzeit nicht politisch festgelegt werden. Das bitter ironische Ergebnis, dass Kinder zwar verpflichtet sein sollen, die nächstgelegene Schule zu besuchen, aber keinen Anspruch haben, den nächstgelegenen Kindergarten besuchen zu dürfen, ist Ergebnis unterschiedlicher rechtlicher Umstände, vorhandener Ressourcen aber auch verschiedener Träger. Als Freie Demokraten halten grundsätzlich kurze Wege für einen Wert an sich, unabhängig von der zukünftigen Schule. Kurze Wege sind kindgerecht, umweltfreundlich und wirtschaftlich. Wir unterstützen deshalb einen ortsnahen Ausbau des Platzangebotes und streben einheitliche Vergabekriterien für Kindergartenplätze an. Eine Verbindung zu Schulbezirken besteht jedoch nicht.

B. Notwendigkeit von Schulbezirken

B.1. Welche (finanziellen) Folgen hat der weitere Verzicht auf Schulbezirke?

Werden keine Schulbezirke festgelegt und würden die Schulen weiterhin alle Anmeldungen annehmen müssen, kann eine Schule gezwungen sein, mehr erste Klassen einzurichten, als ihrer geplanten Sollgröße entsprechen. Wenn eine Grundschule aber in jedem Jahrgang eine Klasse mehr hat, benötigt sie mindestens vier zusätzliche Unterrichtsräume. Weiterhin gehören zu einer modernen Schule mit Ganztagsangebot und nach Abschaffung der Förderschule Lernen auch zusätzliche Sozial- und Differenzierungsräume.

Ein solcher Ausbau mit technischer Ausstattung der Klassen, sanitären Anlagen usw. kostet pro Schule mehrere hunderttausend Euro, sofern der Platz für entsprechende Erweiterungen überhaupt vorhanden ist. Werden solche Investitionen bei zwei oder drei Schulen nötig, sprechen wir über zusätzliche Mittel von mehreren Millionen Euro, die den Gemeindehaushalt belasten.

Abgesehen von der finanziellen Belastung werden die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele der sozialen Integration und der kurzen Wege nicht erreicht, ebenso sehen die Schulen ihre pädagogische Arbeit gefährdet.

B.2. Es geht um die Bildung unserer Kinder, das ist vielleicht der wichtigste Bereich, den die Gemeinde zu sichern hat. Wie kann mit finanziellem Mehraufwand argumentiert werden? Das müssen uns die Kinder doch wert sein!

Abgesehen davon, dass das nicht der alleinige Grund für die Festsetzung von Schulbezirken ist, muss sich Wallenhorst mit Sicherheit keine übertriebene Sparsamkeit im Bildungsbereich vorwerfen lassen. Abseits der Finanzwirtschaft mit den Umlagepositionen wie der Kreisumlage ist der Bildungsbereich mit mehr als 13 Millionen Euro der mit Abstand größte Ausgabeposten im Gemeindehaushalt. Dabei sind der Haushalt für Jugend, Kultur und Sport sowie die Ausgaben von Seiten des Landes, das sämtliche Lehrkräfte bezahlt, noch gar nicht eingerechnet.

Die Schulsachkosten der Grundschulen betragen mehr als zweieinhalb Millionen Euro pro Jahr. Für die Erweiterung der Mensen an den Grundschulen sind in den kommenden Jahren gut fünf Millionen Euro zusätzlich eingeplant, während hunderttausende Euro in die Erneuerung der naturwissenschaftlichen Fachräume fließen. Die Gemeinde lässt sich Bildung zurecht einiges kosten.

Es geht im Zusammenhang mit fehlenden Schulbezirken darum, dass die Ausstattung nicht unnötig mehrfach erfolgt, also Räume errichtet werden und Material angeschafft wird für Schülerinnen und Schüler, für die solche Ressourcen an anderen Schulen bereits bereitstehen und ungenutzt bleiben. Niemand stellt notwendige Ausgaben zur Sicherstellung der Unterrichtsqualität infrage. Doppelausgaben und unausgewogene Klassenstärken können und sollten aber vermieden werden.

Auch zusätzliche Schulden sind etwas, das wir unseren Kindern für die Zukunft mitgeben!

B.3. Die meisten Kinder gehen auch ohne eine solche Regelung zur wohnortnahen Schule. Es hat so viele Jahre sehr gut funktioniert. Muss man irgendeine Regelung beschließen, nur um eine Regelung zu beschließen?

Abgesehen davon, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung durchaus etwas gedacht hat (das man in der Sache teilen kann oder nicht, siehe Frage A.2.), hat Wallenhorst über fünf Jahrzehnte hinweg eben keine Regelung um ihrer selbst willen beschlossen (nämlich gar keine, siehe Frage A.5.). Das, was „viele Jahre sehr gut funktioniert [hat]“, geht mit dem neuen Schuljahr jedoch nachweislich nicht länger auf und zwingt zum Handeln (siehe Frage B.5.).

B.4. Die Anmeldungen an einigen Schulen verschieben sich doch nur um eine Hand voll Schülerinnen und Schüler, wenn Ab- und Zugänge aufgerechnet werden. Wenn per Saldo nur wenige Kinder eine andere Schule besuchen als die zukünftig festgelegte, fällt das überhaupt ins Gewicht?

Ja. Die Schulen sind anhand der prognostizierten Einschulungen auf eine gewisse Aufnahmekapazität hin ausgerichtet. Während die Erich-Kästner-Schule in Hollage auf Dreizügigkeit ausgelegt ist, sind an den anderen vier Schulen im Gemeindegebiet zwei Klassen pro Jahrgang geplant.

Ob eine Schule in einem Jahrgang z.B. zwei oder drei Klassen hat, entscheidet sich anhand des sogenannten Klassenteilers. Wenn eine Schule statt 51 Kindern z.B. 57 Schülerinnen und Schüler aufnehmen muss, sind – statt zwei – drei Klassen zu bilden. Geschieht dies ausnahmsweise, kann das noch kompensiert werden. Wird es zur Regel, sind Erweiterungen unabdingbar.

B.5. Besteht wirklich Handlungsbedarf? Es wird immer wieder gesagt, es gäbe keine akute Notwendigkeit und über die Zeit gleicht sich das schon aus.

Es steht schon jetzt fest, dass es zum nächsten Schuljahr 2023/2024 Verschiebungen an den Grundschulen gibt, welche die Einrichtung weiterer Klassen erfordern. Von den vier zweizügig geplanten Schulen werden zwei Schulen drei Eingangsklassen einrichten müssen, und zwar nach Auskunft der Schulleitungen ausdrücklich aufgrund von Anmeldungen nicht in den eigentlichen Einzugsgebieten wohnender Schülerinnen und Schüler. Bei einer dritten Schule besteht dafür ein hohes Risiko. Die Behauptung, dass objektive Gründe für Schulbezirke erkennbar nicht vorlägen, ist falsch.

B.6. Die Geburtenzahlen variieren von Jahr zu Jahr, Umzüge können nicht vorhergesehen werden, mit Flexi- und Kannkindern schwanken die Einschulungszahlen noch mehr. Sind Schulbezirke nicht von vorneherein zum Scheitern verurteilt und ist es nicht ggf. sogar besser, wenn da ein wenig „Luft zum Atmen“ bleibt?

Es ist richtig, dass weitere Faktoren die Planung erschweren, dies spricht jedoch eher für Schulbezirke als dagegen. Zeitliche Schwankungen durch Kann- und Flexikinder gleichen sich aus, Umzüge im Mittel ebenfalls (und sind zudem noch selten). Die Schwankungen durch Unterschiede in den jährlichen Geburtenzahlen sind – wortwörtlich – Jahre vor der Einschulung bekannt. Entsprechend kann reagiert werden, entweder durch eine Ressourcenanpassung mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf oder in Zukunft auch durch die Anpassung der Schulbezirke.

Kritisch für die planmäßige Auslastung der Schulen ist es hingegen, wenn – teils verstärkt durch gruppendynamische Prozesse – eine größere Zahl von einzuschulenden Kindern zu einer anderen Schule gehen soll als zur nächstgelegenen und dies erst durch die Anmeldung selbst offenbar wird. Das ist nicht kalkulierbar. An der Schule muss dann improvisiert werden. Fach-, Gruppen- und Differenzierungsräume werden kurzfristig umgewidmet. Dies ist regelmäßig gar nicht im Sinne der Schülerinnen und Schüler.

Anders formuliert: Gerade weil zusätzliche Schwankungen vorhanden sind und das Angebot einer Schule heute deutlich umfangreicher ist als noch vor Jahrzehnten, ist es unabdingbar, die vorhandenen Steuerungsmöglichkeiten auch zu nutzen.

B.7. Was könnte passieren, wenn Wallenhorst weiterhin keine Schulbezirke festlegt?

Zuerst einmal verwundert uns als FDP der entspannte Umgang von politischen Mitbewerbern mit konkreten gesetzlichen Vorgaben. Auch wir sind nicht mit jedem Bundes- oder Landesgesetz einverstanden, dennoch können wir diese unter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien wie der Gewaltenteilung nicht ignorieren. Obwohl wir uns z.B. mehr Flexibilität für Bauwillige in unserer Gemeinde wünschen, muss Wallenhorst trotzdem das Baugesetzbuch beachten. Obwohl es oft günstiger und schneller scheint, kann die Gemeinde Aufträge nicht einfach freihändig an Wallenhorster Unternehmen vergeben, sondern ist aus guten Gründen durch das Vergaberecht gebunden. Mit Schulbezirken ist es nicht anders. Man kann diese ablehnen und dagegen auch Argumente vorbringen. Adressat dafür ist aber der Landesgesetzgeber, nicht die Gemeinde vor Ort.

Was geschehen wird, wenn Wallenhorst weiterhin keine Schulbezirke festlegt, ist letztlich Spekulation. Auf Basis des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wäre die Kommunalaufsicht nach § 170 Abs. 1 NKomVG grundsätzlich gehalten, Sorge zu tragen, dass die Gemeinde ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Wenn diese trotz Aufforderung einer solchen Pflicht nicht nachkommt (hier der Festlegung von Schulbezirken), dann kann die Kommunalaufsicht nach § 174 Abs. 2 NKomVG eine Ersatzvornahme durchführen, also Schulbezirke in Wallenhorst selbst festlegen. Als Liberale sind wir der Ansicht, vor Ort besser auf individuelle Besonderheiten eingehen zu können und wollen nicht, dass eine solche Entscheidung womöglich außerhalb von Wallenhorst getroffen wird.

B.8. Wie positioniert sich die FDP in Wallenhorst?

Als Rechtsstaatspartei erkennen wir die rechtlich bindende Verpflichtung zur Festlegung von Schulbezirken an (siehe Frage A.4.). Wir respektieren zudem die dringende Bitte der Schulleitungen zur baldigen Einführung (siehe Frage E.4). Weiterhin sind die mit dem formalen oder faktischen Verzicht auf Schulbezirke verbundenen finanziellen Folgen für den Haushalt der bereits hoch verschuldeten Gemeinde nicht tragbar (siehe Frage B.1.). Wir unterstützen deshalb die Festlegung von Schulbezirken.

C. Zeitplan und konkrete Festsetzung von Schulbezirken

C.1. Wie erfolgt die Umsetzung bzw. wie ist der weitere Zeitplan?

Um Schulbezirke festzulegen, muss der Rat der Gemeinde eine entsprechende Satzung beschließen. Diese Satzung soll in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Kindergärten, Schulen und Bildung am 27. Juni 2023 beraten werden.

Die endgültige Entscheidung fällt voraussichtlich eine Woche später in der öffentlichen Ratssitzung am 04. Juli 2023. Zwischen der Fachausschusssitzung und der Ratssitzung berät darüber noch der Verwaltungsausschuss der Gemeinde, jedoch in nicht öffentlicher Sitzung.

Die zusätzlichen Gremiensitzungen im Mai 2023, von denen in älteren Zeitungsartikeln zu lesen ist, waren durch die Verschiebung der Schulanmeldung nicht notwendig und haben auch nicht stattgefunden.

UPDATE 27.06.2023: Der Fachausschuss hat den durch einen Änderungsantrag der FDP angepassten Satzungsentwurf mit deutlicher Mehrheit (11:4) angenommen.

UPDATE 04.07.2023: Der Rat ist der Ausschussempfehlung mehrheitlich (19:13) gefolgt und hat Satzung und Bezirke beschlossen.

C.2. Werden Schulbezirke bereits zum nächsten Schuljahr 2023/2024 ab Mitte August 2023 eingeführt?

Nein. Geplant ist die Festlegung von Schulbezirken zum Schuljahr 2024/2025 ab Anfang August 2024. Auf die Anmeldungen zum kommenden Schuljahr hat die Einführung keinen Einfluss.

UPDATE 17.06.2023: Der mit der Einladung zum Fachausschuss verschickte Satzungsentwurf bestätigt dies. In § 1 Abs. 1 wird die Geltung der Satzung ab dem Schuljahr 2024/2025 festgelegt.

C.3. Muss ein bereits eingeschultes Kind durch die Festlegung von Schulbezirken die Schule wechseln?

Nein. Das ist nicht vorgesehen und für die Erreichung der angestrebten Ziele auch nicht notwendig. Als FDP werden wir uns jetzt bei der Einführung und bei jeder zukünftigen Anpassung für einen Bestandsschutz in der Satzung einsetzen.

UPDATE 17.06.2023: Der mit der Einladung zum Fachausschuss verschickte Satzungsentwurf bestätigt dies. In § 5 Abs. 1 ist ein Bestandsschutz für bereits eingeschulte Kinder vorgesehen.

C.4. Warum erfolgt die Umsetzung so plötzlich? Wird es eine Übergangsfrist geben?

Eine Übergangsfrist gibt es insoweit, als dass bei der Anmeldung der Kinder im September 2023 Klarheit über Schulbezirke für den Schulbesuch ab August 2024 besteht. Das heißt, bei allen Vorschulkindern können Besuchs- und Kennenlernprogramme der Schulen schon darauf abgestimmt werden.

C.5. Was spricht gegen eine weitere Übergangsfrist von mehreren Jahren, nach der das Thema neu beraten wird?

Weder die bestehende rechtliche Verpflichtung noch die finanziellen Konsequenzen oder die negativen Auswirkungen auf die Arbeit der Schulen lassen eine weitere Verschiebung von mehreren Jahren zu. Würde sich die aktuellen Schülerwanderungen zum nächsten Jahr wiederholen, wäre der Bedarf an baulichen Maßnahmen nicht mehr abwendbar. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb sich die Situation für den Schulträger oder die Familien in einigen Jahren anders darstellen sollte.

C.6. Warum wird die rechtliche Verpflichtung nicht einfach durch die Festlegung eines einzigen gemeinsamen Schulbezirkes umgesetzt? Dann würde sich praktisch gar nichts ändern, aber die rechtliche Anforderung wäre erfüllt.

Mit einem einzigen gemeinsamen Schulbezirk würde sich tatsächlich nichts ändern und genau das ist das Problem. Weder würden die mit den Schulbezirken verfolgten Ziele erreicht, noch würde sich etwas an der absehbaren – und unnötigen – finanziellen Belastung der Gemeinde ändern. Die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirkes ist deshalb nur zulässig, soweit eine gleichmäßige Auslastung der Schulen auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert werden kann (RdErl. d. MK v. 1.12.2016, Nr. 3.4.5). Das ist in Wallenhorst nicht mehr gegeben.

Am Rande sei angemerkt: Bei einem gemeinsamen Schulbezirk ist der Landkreis Osnabrück lediglich verpflichtet, statt zur tatsächlich besuchten Schule die Beförderung zur nächstgelegenen zu regeln bzw. die Kosten dafür zu erstatten. Das ist mitunter von Nachteil für die Familien.

C.7. Warum kann die freie Schulwahl nicht bestehen bleiben, wenn zugleich Kapazitätsgrenzen festgelegt werden und bei Überschreitung ein Auswahl- oder Losverfahren durchgeführt wird?

Ein solcher Vorschlag ist aus mehreren Gründen schwierig. Eine Kapazitätsgrenze an Schulen einzuführen, bedeutet ebenfalls eine Steuerung des Zugangs, nur eben – in einem ersten Schritt – nicht mehr anhand des Wohnortes. Eltern hätten dann keine Sicherheit und keine Transparenz, wer die Auswahl wie trifft. Am Ende müssen einzelne Familien Absagen erhalten. Im Ergebnis wird das nicht anders sein als bei Schulbezirken, nur intransparenter und mit teilweise unsinnigen Folgen, wenn z.B. Kinder abgewiesen werden, die in unmittelbarer Nähe zur Schule wohnen. Wird der Wohnort jedoch durch Regelungen im Auswahlverfahren oder einen privilegierten Zugriff berücksichtigt, hat man am Ende nichts anderes als Schulbezirke.

Während Schulbezirke bis hoch zum Bundesverfassungsgericht anerkannt sind, sind eine Kontingentierung und Auswahl selten rechtssicher. Insbesondere das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in der Vergangenheit bei mehreren Gelegenheiten geurteilt, dass „eine Schule Schüler bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufnehmen muss. Das aus den Grundrechten abgeleitete Recht auf Teilhabe an öffentlichen Einrichtungen vermittelt allen Bewerbern einen gleichartigen Anspruch aufgenommen zu werden.“ Als Freie Demokraten wollen wir Schülerinnen und Schüler nicht an einer Schule unterrichtet wissen, die auf die „Grenze ihrer Funktionsfähigkeit“ zusteuert. Die Urteile des Verwaltungsgerichtes Osnabrück wurden zwar in der Folge häufig vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg korrigiert, aber diese Entscheidungen galten für weiterführende Schulen. Im Fall von Grundschulen würde bei einem Streit um Kapazitätsgrenzen – nicht zu Unrecht – die Frage gestellt werden, warum der anerkannte und sogar gesetzlich verlangte Steuerungsmechanismus über Schulbezirke nicht umgesetzt wird, bevor von einer Kommunalverwaltung als Teil der ausführenden Gewalt oder von Schulleitungen Auswahlverfahren durchgeführt werden, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen hat. Es ist deshalb völlig unklar, ob ein solcher Vorschlag rechtlich Bestand haben kann.

Kapazitätsgrenzen wären darüber hinaus von Nachteil, weil die vorgesehene Kapazität jeweils auszuschöpfen wäre. Das heißt, bei einer das Angebot übersteigenden Nachfrage würden Klassen – unabhängig vom Auswahlverfahren – bis auf den letzten Platz gefüllt. Dann würde jedoch durch ein einziges zusätzlich gezähltes Kind bereits die Notwendigkeit bestehen, wegen des übersprungenen Klassenteilers eine weitere Klasse einzurichten (siehe Frage B.4.). Obwohl von vielen Eltern der Wunsch nach einem stabilen schulischen Umfeld betont wird, müssten Klassen dann neu zusammenfinden. Zugänge in einen Jahrgang gibt es nicht nur durch Umzüge, sondern auch durch die Wiederholung einer Klasse oder aufgrund eines erst nach der Einschulung festgestellten Förderbedarfs, durch den betroffene Kinder mehrfach für den Klassenteiler gezählt werden. D.h., einzelne Zugänge sind zu Beginn einer Grundschullaufbahn oder nach dem ersten Schuljahr durchaus wahrscheinlich. Unabhängig von rechtlichen Schwierigkeiten ist eine Kapazitätsgrenze daher ebenso praktisch höchst unsicher, sowohl im Hinblick auf die Auslastung der Schule als auch im Hinblick auf die Kontinuität der Klassengemeinschaften.

Am Ende entstünden viel Aufwand und nicht zuletzt beträchtliche Unsicherheiten für die betroffenen Familien, ohne dass das Ergebnis anders oder besser wäre als durch die Festlegung von Schulbezirken.

C.8. Zu welchem Schulbezirk bzw. zu welcher Schule wird meine Adresse gehören?

Der konkrete Zuschnitt der Schulbezirke ist noch nicht beschlossen. Ein Vorschlag wird innerhalb der Verwaltung abgestimmt, wir selbst haben Anpassungen angeregt. Genaue Aussagen zu einzelnen Adressen sind daher derzeit nicht verlässlich möglich. Wir rechnen mit einer belastbaren Diskussionsgrundlage durch den Versand des Beschlussvorschlags mit der Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Kindergärten, Schulen und Bildung am 27. Juni 2023. Die Einladung erfolgt Mitte Juni 2023. Tatsächlich festgelegt wird die Zuordnung erst durch einen entsprechenden Ratsbeschluss, der voraussichtlich in der öffentlichen Sitzung am 04. Juli 2023 fällt.

UPDATE 17.06.2023: Der mit der Einladung zum Fachausschuss verschickte Satzungsentwurf sieht folgende Festlegung der Schulbezirke vor:

  • Erich-Kästner-Schule: Ortsteil Hollage mit Ausnahme des Schulbezirks der Johannisschule (aber inklusive der „Wiesenstraße“).
  • Johannisschule: Wohngebiet südlich der „Hollager Straße“ zwischen der Einmündung der Straße „Hermann-Löns-Weg“ und der Ortsgrenze Wallenhorst, östlich der Straße „Am Ostenholz“, südlich der „Talstraße“ zwischen den Einmündungen „Am Ostenholz“ und „Wiesenstraße“ und östlich der „Wiesenstraße“, jedoch mit Ausnahme der „Wiesenstraße“.
  • Grundschule Lechtingen: Ortsteil Lechtingen mit Ausnahme des Grundstücks „Haster Berg 2“ sowie der Ortsteil Wallenhorst südlich der Autobahn A1.
  • St.-Bernhard-Schule Rulle: Ortsteil Rulle sowie das Grundstück „Haster Berg 2“.
  • Katharinaschule: Ortsteil Wallenhorst mit Ausnahme des Bereichs südlich der Autobahn A1.

 

Es gibt zudem eine Karte als Anhang der Satzung. Siehe dazu auch Frage D.2..

Schulbezirke
Vorschlag für Schulbezirke (Karte: Gemeinde Wallenhorst)
D. Umgang mit Härtefällen

D.1. Wenn Eltern bereits ein Kind auf einer anderen Schule haben als der, in deren Schulbezirk sie wohnen, müssen jüngere Geschwister dann bald gleichzeitig eine andere Schule besuchen?

Wenn es nach den Freien Demokraten geht, nicht. Wir halten den gleichzeitigen Besuch verschiedener Grundschulen durch Kinder aus demselben Haushalt weder ökologisch noch ökonomisch für sinnvoll. Wir fordern hier einen Vertrauensschutz und haben deshalb bereits der Verwaltung eine konkrete Geschwisterkinderregelung für die kommende Satzung vorgeschlagen. Soweit diese nicht Teil des Beschlussvorschlages der Verwaltung ist, werden wir einen entsprechenden Änderungsantrag in den Fachausschuss einbringen.

UPDATE 17.06.2023: Der mit der Einladung zum Fachausschuss verschickte Satzungsentwurf setzt unsere Forderung nach einer Geschwisterkinderregelung in § 5 Abs. 2 um.

D.2. Es gibt Familien, die verhältnismäßig nah an einer Schule wohnen, nun jedoch fürchten, dass ihre Adresse zum Schulbezirk einer anderen Schule gehören wird, die deutlich weiter weg ist. Der Schulweg wäre auch viel komplizierter. Kann das richtig sein?

Grundsätzlich lassen sich kleine Enttäuschungen und Unbequemlichkeiten bei der Zuordnung zu Schulbezirken nicht in jedem Fall vermeiden.

Die Zustimmung zur Festlegung von Schulbezirken ändert allerdings nichts daran, dass die Zuordnung z.B. allein anhand von Gemarkungsgrenzen der Ortsteile unsinnige Folgen haben kann. Als FDP beziehen wir uns für eine objektive Beurteilung auf die Satzung des Landkreises über die Schülerbeförderung. Diese legt für einen Beförderungsanspruch im Primarbereich eine Mindestentfernung von 2 km fest, was daher ein geeigneter Indikator für die Zumutbarkeit ist. Wir wollen vermeiden, dass eine Adresse außerhalb des 2 km Radius der festgelegten Schule liegt, jedoch innerhalb des 2 km Radius einer anderen Schule, insbesondere wenn gar keine Schulbusverbindung zur festgelegten Schule besteht bzw. der Schulweg zur festgelegten Schule ungleich umständlicher oder gefährlicher ist.

Dies halten wir für wichtig, denn der Schulträger muss bei der Festlegung der Schulbezirke neben der Auslastung der vorhandenen Schulanlagen auch die Organisation der Schülerbeförderung und die Länge und Sicherheit der Schulwege beachten (RdErl. d. MK v. 1.12.2016, Nr. 3.4.9). Wir haben uns bezüglich der hier betroffenen Bereiche bereits an die Verwaltung gewandt. Soweit solche Fälle noch Teil des Beschlussvorschlages der Verwaltung sind, werden wir Änderungsanträge in den Fachausschuss einbringen. Gelingt eine eindeutige Zuordnung nicht, so sollte unseres Erachtens in diesen zahlenmäßig geringen Fällen auch zukünftig eine eingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden nächstgelegenen Schulen bestehen.

UPDATE 17.06.2023: Der mit der Einladung zum Fachausschuss verschickte Satzungsentwurf enthält weiterhin einzelne unseres Erachtens nicht optimale Zuordnungen. Dafür schlagen wir überschneidende (Teil-)Schulbezirke vor:

Teilschulbezirke
Vorschlag für Teilschulbezirke (Karte: FDP Wallenhorst)
  • Im (Teil-)Schulbezirk Nord bestünde die Wahl zwischen der Katharinaschule und der Grundschule Lechtingen.
  • Im (Teil-)Schulbezirk West bestünde die Wahl zwischen der Erich-Kästner-Schule und der Johannisschule.
  • Im (Teil-)Schulbezirk Ost bestünde die Wahl zwischen der Grundschule Lechtingen und der St.-Bernhard-Schule Rulle.

 

Diesen Vorschlag bringen wir als Änderungsantrag in die öffentliche Sitzung des Ausschusses für Kindergärten, Schulen und Bildung am 27. Juni 2023 ein.

UPDATE 21.06.2023: Der Änderungsantrag wurde allen Ausschussmitgliedern zugeschickt.

UPDATE 27.06.2023: Der Fachausschuss hat den Satzungsentwurf unter Einschluss des Änderungsantrages der FDP mit deutlicher Mehrheit angenommen.

D.3. Viele Eltern haben ihre Kinder im Vertrauen auf den Bestand der freien Schulwahl bei den schulnahen Kindergärten angemeldet. Sollen die Kinder beim Wechsel in die Schule aus den bereits im Kindergarten gefestigten sozialen Kontakten, Alltagsstrukturen und der örtlichen Umgebung herausgerissen werden?

Niemand freut sich über unerwartete und ungewollte Änderungen in den Alltagsabläufen und den Lebensumständen der eigenen Familie. Es wäre zweifelsohne wünschenswert gewesen, wenn die aktuell notwendigen Entscheidungen früher getroffen worden wären. Das lässt sich jedoch nicht mehr ungeschehen machen.

Mitglieder unserer Fraktion als Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder wissen aus eigener Erfahrung, dass die Einschulung eine Zeit des Umbruchs und der Umgewöhnung ist, welche Kinder aber stärker und flexibler meistern als erwartet. Kinder sind gut darin, neue Freundschaften zu knüpfen und neue Beziehungen aufzubauen. Schulbezirke können dabei mitunter mehr nutzen als schaden.

Soziale Kontakte, Alltagsstrukturen und ganz besonders die örtliche Umgebung sind nämlich nicht auf die Unterrichtzeit beschränkt. In der Schule entstehen schnell neue Freundschaften und gemeinsame Hobbys. Dass die Kinder aus derselben Schule aufgrund der Schulbezirke eher näher beieinander wohnen, ist daher auch über die Schulstunden von Vorteil und eine Entlastung für viele Familien, allein durch gemeinsame Schulwege. Die Nähe und selbstständige Erreichbarkeit von Schulfreundinnen und Schulfreunden stärken das soziale Miteinander und schwächen es nicht.

D.4. Können die Kinder, die zum Zeitpunkt der Festlegung von Schulbezirken schon in einem Kindergarten im Gemeindegebiet angemeldet sind von der Geltung der Schulbezirke ausgenommen werden? Ausgehend von einer Übergangsfrist ab dem Kindergartenjahrgang 2023/2024 sind lediglich die folgenden drei Schuljahrgänge betroffen.

Ein Großteil der Kinder besucht vor der Grundschule einen örtlichen Kindergarten. Eine Ausnahme für diese Kinder würde faktisch einen weiteren – wenn auch befristeten – Verzicht auf Schulbezirke bedeuten. Zeitlich würden „lediglich die [auf 2023/2024] folgenden drei Schuljahrgänge“ zusammen mit dem kommenden Schuljahr alle vier Jahrgänge der Grundschulen betreffen und diese auf der gesamten Breite den Risiken aussetzen, die uns gerade zum Handeln zwingen. Auch wenn wir im Rahmen der Beratungen zur kommenden Satzung noch einmal alle Zahlen kritisch prüfen werden, halten wir eine solche Regelung unter Würdigung aller Konsequenzen derzeit für nicht vertretbar.

Wir glauben, mit der vorgeschlagenen Geschwisterkinderregelung und der nochmaligen Betrachtung bestimmter Siedlungsgebiete mit dem Ziel einer anderweitigen Zuordnung oder einem begrenzten Wahlrecht einen Kompromiss im Sinne der betroffenen Familien vorgeschlagen zu haben. Wir sind uns jedoch auch bewusst, dass dieser Kompromiss die Planungserfordernisse der Gemeinde und der Schulen bereits bis an die Grenze strapaziert und gerade noch vertretbar ist. Weitere Sonder- oder Übergangsregelungen in Aussicht zu stellen wäre unredlich.

D.5. In einigen Fällen liegen besondere Umstände vor, z.B. können Familien die Begleitung der Kinder auf dem Schulweg oder deren Betreuung im Anschluss nur darstellen, wenn eine andere Schule als die festgelegte besucht wird oder ein Kind kommt an der festgelegten Schule einfach nicht zurecht. Müssen Betroffene zukünftig wegen Schulbezirken berufliche oder schulische Nachteile hinnehmen?

Für individuelle Sondersituationen sieht das Schulgesetz ausdrücklich Ausnahmen vor, die entweder zur Vermeidung besonderer Härten (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG) oder aus pädagogischen Gründen (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG) den Besuch einer anderen Schule als der für den Schulbezirk festgelegten erlauben.

D.6. Angeblich zeigt die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Niedersachsen, dass es bei Schulbezirken kaum Ausnahmen gibt. Sind diese überhaupt etwas wert?

Die Rechtsprechung ist für die Bewertung von Ausnahmen völlig ungeeignet. Hier liegt eine sogenannte Stichprobenverzerrung (Selection Bias) vor. Vor Gericht werden Ausnahmen zum Besuch einer anderen Schule nur verhandelt, wenn der entsprechende Antrag zurückgewiesen wird. Dafür müssen eine oder beide der beteiligten Schulen und das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ablehnen. Dem RLSB wird eine sehr wohlwollende Prüfung nachgesagt. Entsprechend kommt es nur in den Fällen zu einer Ablehnung, in denen tatsächlich keine Gründe für eine Ausnahme vorliegen. Dass solche Entscheidungen auch vor Gericht Bestand haben, sagt nichts über die Entscheidungen zu Ausnahmegenehmigungen insgesamt aus. Genehmigte Ausnahmen werden schließlich nie vor Gericht verhandelt.

D.7. Der Satzungsentwurf erstreckt sich auch auf weiterführende Schulen (Sekundarstufe I). Heißt das, Kinder, die nicht zum Gymnasium gehen, müssen in Wallenhorst die Alexanderschule oder die Realschule besuchen?

Nein. Gesamtschulen wie z.B. die IGS Bramsche oder Oberschulen wie die Thomas Morus Schule in Haste sind sog. Angebotsschulen für den Landkreis. Dort ist auch nach Festlegung der Schulbezirke für Wallenhorst die Anmeldung ohne eine Ausnahmegenehmigung möglich. Diese Wahlfreiheit und den Wettbewerb der Schulen unterstützen wir ausdrücklich (siehe Frage A.3.). Die Festlegung von Schulbezirken für die weiterführenden Schulen verschafft den Wallenhorster Schülerinnen und Schülern jedoch einen Anspruch auf einen Platz an diesen Schulen und wäre im Bedarfsfall geeignet, den Zufluss von Kindern ohne Wohnsitz in Wallenhorst zu beschränken.

E. Beteiligung der Betroffenen

E.1. Gemeinde: Wollte die Gemeinde Schulbezirke heimlich ohne Widerspruch von Eltern einführen?

Das sehen wir nicht so, im Gegenteil: Im Februar und im März wurden Politik, Schulen und der Gemeindeelternrat informiert, Mitte März wurde der Termin für die Schulanmeldungen auf den September verschoben. Die öffentliche Diskussion findet seitdem intensiv statt, wie nicht zuletzt diese Liste mit Fragen und Antworten zeigt. Auch im Bürger-Echo und der NOZ wurde jeweils bereits mehrfach berichtet.

Hätte man Schulbezirke so still und so heimlich wie möglich durchdrücken wollen, dann wäre das Thema kurzfristig auf die Tagesordnung des Ausschusses für Kindergärten, Schulen und Bildung am 09. März 2023 gesetzt und vom Rat am 16. März 2023 beschlossen worden. Familien hätten dann zur normalen Anmeldezeit im Mai vor vollendeten Tatsachen gestanden. Das hätte problemlos formal funktioniert, aber genau das ist nicht geschehen.

E.2. Interessenvertretungen: Wieso wurde der Gemeindeelternrat zu diesem Thema konsultiert? Die Kinder dieser Eltern sind bereits eingeschult und die Einführung von Schulbezirken trifft die Mitglieder des Gemeindeelternrates gar nicht.

Die Beteiligung des Gemeindeelternrates ist rechtlich vorgeschrieben (RdErl. d. MK v. 1.12.2016, Nr. 3.5). Wir möchten klar dem Eindruck entgegentreten, der Gemeindeelternrat würde nicht den Willen der Eltern repräsentieren. Wie in jedem Gremium beraten die Mitglieder auch über Angelegenheiten, die sie selbst nicht oder nicht immer betreffen. Das ist im Rat der Gemeinde regelmäßig nicht anders und grundsätzlich sinnvoll. Wenn ausschließlich Grundstückseigentümer die Grundsteuersätze und Gewerbetreibende die Gewerbesteuersätze festlegen dürften, wäre der Schuldenstand der Gemeinde wohl nochmals deutlich höher.

Wir glauben zudem nicht, dass irgendein Mitglied des Gemeindeelternrates völlig unbeeindruckt ist, schließlich erinnern sich alle an die Einschulung der eigenen Kinder. Es gibt auch häufig jüngere Geschwister, die noch vor der Einschulung stehen oder Verwandte sowie Nachbarn mit kleineren Kindern. Im Gegenteil kann der Gemeindeelternrat unbefangen entscheiden, weil er die finanziellen Folgen des Votums nicht politisch vertreten muss.

Wie genau das Gremium seine Entscheidung getroffen hat, ist uns nicht bekannt. Vielleicht ist der Gemeindeelternrat jedoch – auch und gerade in Kenntnis des Schulalltags – zur Einschätzung gelangt, dass ausgeglichene Klassengrößen und kurze gemeinsame Wege erstrebenswert sind.

E.3. Eltern: Sollte nicht ermöglicht werden, dass Eltern selbst die Schule für ihr Kind aussuchen und dabei die unterschiedlichen pädagogischen Konzepte gegeneinander abwägen?

Hierzu haben wir uns intensiv mit den Schulleitungen ausgetauscht. In Wallenhorst gibt es derzeit keine unterschiedlichen pädagogischen Konzepte. Weder haben wir grundsätzlich unterschiedliche Schulprofile (also z.B. Waldorf- oder Montessori-Pädagogik), noch gibt es in Wallenhorst Bekenntnisschulen, Schulversuche wie die gemeinsame Eingangsstufe, wesentlich verschiedene AG-Angebote oder Schwerpunktsetzungen wie z.B. Musikklassen. Es werden auch keine unterschiedlichen Lehrmethoden verfolgt, also dass z.B. an einer Schule „Schreiben nach Gehör“ unterrichtet würde und an einer anderen nicht.

Der Besuch zweier verschiedener Schulen in Wallenhorst unterscheidet sich daher nicht mehr und nicht weniger als der Besuch unterschiedlicher Klassen derselben Schule mit anderen Lehrkräften. Die Zuweisung zu einer bestimmten Schule schränkt das Erziehungsrecht von Eltern entsprechend ebenso wenig ein wie die Zuordnung zu einer Klasse, auf die schon bislang kein Einfluss bestand.

Sollte sich daran in Zukunft etwas ändern, wäre ein übergreifender Schulbezirk für die betroffene (Modell-)Schule neu zu prüfen. Aktuell stellt sich diese Frage jedoch nicht.

E.4. Schulen: Wie positionieren sich die Schulleitungen?

Die Schulleitungen in Wallenhorst unterstützen einhellig die Festlegung von Schulbezirken. Das gilt auch ausdrücklich für die Schulen, die scheinbar von Schülerwanderungen profitieren, weil sie zusätzliche Lehrerstellen und ggf. kleinere Klassengrößen erreichen könnten. Die Schulen haben eindeutig und einhellig zurückgemeldet, dass mehr Klassen als vorgesehen gerade die pädagogische Arbeit an den Schulen stören.

Uns Freie Demokraten hat ganz besonders überzeugt, wie die Schulleitungen unisono deutlich gemacht haben, dass Schulbezirke nicht etwa nur bequem sind, sondern sich auf die pädagogische Arbeit positiv auswirken, ja sogar notwendig sind. Wir wollen für die Schülerinnen und Schüler das bestmögliche Umfeld an allen Schulen in Wallenhorst gewährleisten und werben dafür, dass Familien, die ihre Kinder an einer anderen Schule als der zukünftig festgelegten anmelden und sie gezielt den dortigen Schulleitungen anvertrauen wollten, der klaren Positionierung der Schulleiterinnen und Schulleiter vertrauen.