Satzung des FDP Ortsverbandes Wallenhorst

§ 1 Zweck

(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

(2) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Europäischen Gemeinschaft (ELDR) und der Liberalen Internationale.

§ 2 Name, Sitz und Gebiet

(1) Der Ortsverband ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des Kreisverbandes Osnabrück-Land der FDP mit Sitz in Wallenhorst und führt den Namen „Freie Demokratische Partei, Ortsverband Wallenhorst“ oder kurz „FDP Wallenhorst“.

(2) Das Gebiet des Ortsverbandes entspricht dem Gebiet der niedersächsischen Gemeinde Wallenhorst mit den Ortsteilen Hollage, Lechtingen, Rulle und Alt-Wallenhorst sowie dem Gebiet der niedersächsischen Gemeinde Belm mit den Ortsteilen Belm-Powe, Icker, Haltern-Wellingen und Vehrte. Auf Beschluss des Kreisparteitages des Kreisverbandes Osnabrück-Land können dem Ortsverband mit Zustimmung des Ortsparteitages weitere Gebiete vorübergehend oder dauerhaft zugeordnet werden.

(3) Dem Ortsverband Wallenhorst gehören die Mitglieder der FDP mit Hauptwohnsitz im Gebiet gemäß Absatz 2 an, soweit sie nicht ausdrücklich die Zugehörigkeit zu einem anderen Ortsverband wünschen. Entsprechend gehören dem Ortsverband darüber hinaus diejenigen Mitglieder ohne Hauptwohnsitz in den Grenzen gemäß Absatz 2 an, die dies mit vorheriger Zustimmung des Ortsvorstandes erklären.

(4) Der Zugehörigkeit zu einem anderen als dem räumlich zuständigen Ortsverband kann der Vorstand des Kreisverbandes Osnabrück-Land widersprechen, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede und jeder, die oder der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie oder er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der FDP sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.

(4) Der Ortsverband gibt dem Vorstand des Kreisverbandes gegenüber zu jedem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Vorstand des Kreisverbandes muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.

(5) § 3 Absätze 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.

(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der FDP und in einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

(7) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Ortsparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Parteiräson

(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern und soweit alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen des FDP Kreisverbands Osnabrück-Land, des FDP Landesverbands Niedersachsen und der Bundespartei, die Zwecke der FDP zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(3) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes Osnabrück-Land der FDP.

(4) Der Ortsverband ist verpflichtet, sich vor Abreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (z.B. Listenverbindungen, Wahlempfehlungen oder Selbstverpflichtungen zur Einschränkung des Wahlkampfumfangs) mit dem Vorstand des Kreisverbandes Osnabrück-Land abzustimmen.

§ 5 Organisation

(1) Organe des Ortsverbandes sind der Ortsparteitag (§ 6) und der Ortsvorstand (§ 7).

(2) Als Geschäftsordnung des Ortsverbandes gilt in entsprechender Anwendung die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

§ 6 Ortsparteitag

(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.

(2) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Ortsparteitagen sind alle Mitglieder gemäß § 2 Absatz 3 dieser Satzung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(3) Einladungen erfolgen schriftlich oder elektronisch in Textform.

(4) Der ordentliche Ortsparteitag findet jährlich statt. Er ist vom Ortsvorstand mit einer Frist von zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Ein außerordentlicher Ortsparteitag kann vom Ortsvorstand und muss auf Antrag des Vorstandes des Kreisverbandes Osnabrück-Land oder von einem Viertel der Mitglieder des Ortsverbandes mit einer Frist von mindestens sieben und längstens vierzehn Tagen einberufen werden.

(6) Eine verkürzte Ladungsfrist für außerordentliche Ortsparteitage von drei Tagen ist bei besonderen externen Zwängen zulässig, so z.B. bei kurzfristig bekannt werdenden relevanten Entwicklungen vor Versammlungen übergeordneter Gliederungen oder bei formalen Anforderungen und Fristen durch Wahlgesetze (Gefahr im Verzug). Bei verkürzter Ladungsfrist von weniger als sieben Tagen darf der Ortsparteitag nur solche Themen behandeln und beschließen, die dem externen Zwang unterliegen.

(7) Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt des Absendens von Nachrichten in Textform maßgebend.

(8) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Der Ortsparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei oder in gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

(10) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:

a) Genehmigung der Tagesordnung
b) Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands
c) Rechnungsprüfungsbericht

In jedem zweiten Jahr zudem:

d) Entlastung des Ortsvorstands
e) Wahl des Ortsvorstands
f) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern, die nicht dem Ortsvorstand angehören dürfen und nicht dem Ortsverband angehören müssen.

(11) Ortsvorstände und Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus kommissarisch im Amt, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt werden.

(12) Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.

(13) Anträge zum Ortsparteitag sind schriftlich oder elektronisch in Textform einzureichen.

§ 7 Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht mindestens aus

- der oder dem Vorsitzenden,
- einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.

(2) In den Ortsvorstand können darüber hinaus

- eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,
- für jeden gemäß § 7 NKWG bestehenden Wahlbereich im Gebiet des Ortsverbandes, der nicht größer ist als das Gebiet einer politischen Gemeinde, eine Ortssprecherin oder ein Ortssprecher sowie
- bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer

gewählt werden.

(3) Zur Ortssprecherin oder zum Ortssprecher kann auch gewählt werden, wer bereits ein anderes Amt im Vorstand bekleidet; allerdings darf eine Person nicht für mehrere Wahlbereiche gleichzeitig zur Ortssprecherin oder zum Ortssprecher bestimmt werden.

(4) Der Ortsparteitag wählt die Vorstandsmitglieder regelmäßig aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Soweit eines der in Absatz 1 genannten Ämter nicht durch die Ortmitgliederversammlung besetzt wird oder die Amtsinhaberin bzw. der Amtsinhaber vor der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ausscheidet, kann der Vorstand des Kreisverbandes Osnabrück-Land das Amt kommissarisch mit einem Parteimitglied aus dem Kreisverband Osnabrück-Land besetzen, bis der Ortsparteitag das Amt wieder besetzt. Für die in Absatz 2 genannten Ämter gilt bei Vakanz, dass der Ortsvorstand deren Aufgaben bei Bedarf kollegial wahrnimmt oder dazu ein Mitglied des Ortsvorstands bestimmt, bis der Ortsparteitag das Amt wieder besetzt.

(5) Die Sitzungen des Ortsvorstandes finden regelmäßig in Form von persönlichen Treffen statt, können jedoch auch in Form von Telefonkonferenzen oder unter Verwendung sonstiger Kommunikationswerkzeuge abgehalten werden. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ortsvorstandes einberufen.

(6) Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme, Ortssprecherinnen oder Ortssprecher mit einem weiteren Vorstandsamt haben insgesamt nur eine Stimme pro Person. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

(7) Der Ortsvorstand kann Beschlüsse auch in Form von Umlaufbeschlüssen außerhalb von Sitzungen fassen, auch in Textform elektronisch, soweit die Beteiligung und Information aller Vorstandsmitglieder sichergestellt ist.

(8) Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind nach außen jeweils einzeln zur Vertretung des Ortsverbandes berechtigt. Sie haben sich innerhalb des Ortsvorstandes abzustimmen.

(9) Die Kommunikation gegenüber Medien ist generell die Aufgabe der oder des Vorsitzenden. Die Ortssprecherinnen oder die Ortssprecher unterstützen dabei und fungieren als Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner vor Ort.

§ 8 Kassenführung und Beitragshoheit

(1) Der Ortsverband ist kassenführend und zieht die Beiträge der Mitglieder ein, solange ihm der Kreisverband diese Aufgabe überträgt.

(2) Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.

(3) Der Ortsverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.

(4) Für die Rechnungsprüfung gelten § 26 Absätze 4 und 5 der Landessatzung entsprechend.

(5) Der Ortsvorstand kann auf Antrag des Schatzmeisters beschließen, die Beitragshoheit bis zum Ende seiner Amtszeit an den Kreisverband abzugeben.

(6) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Finanz- und Beitragsordnung der FDP in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht der Ortsparteitag abweichende Beschlüsse fasst.

(7) Für Sonderumlagen übergeordneter Verbände gelten deren Beschlüsse.

§ 9 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds werden personenbezogene Daten für Zwecke der Mitgliederverwaltung im parteieigenen IT-System oder in den IT-Systemen der mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder (z.B. für den Beitragseinzug) gespeichert. Das gleiche gilt für Spenderinnen oder Spender im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Parteienfinanzierung sowie Interessenten und Dritte im Rahmen des berechtigten Interesses.

(2) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Als Gliederung des Kreisverbandes Osnabrück-Land im Landesverband Niedersachsen der Bundespartei ist der Ortsverband gesetzlich verpflichtet, Mitglieder und Spender mit den bekannten Daten zu melden.

(4) Der Ortsverband informiert die Tagespresse, lokale und regionale Online-Medien sowie andere vom Presseverteiler erfasste Adressaten über Termine und Ergebnisse öffentlicher Veranstaltungen, insb. über Wahlkampfauftritte, Parteitage und Mitgliederversammlungen. Die Nennung von Namen und weiteren personenbezogenen Daten einzelner Mitglieder erfolgt dabei nur in Absprache und mit Zustimmung der Betroffenen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder auf Fotos abgebildet sind, die bei Parteiveranstaltungen angefertigt werden. Diese Informationen und Fotos kann der Ortsverband überdies im Rahmen von elektronischen Kommunikationsangeboten (z.B. im Rahmen des Internetauftritts oder in sozialen Netzwerken) veröffentlichen.

(5) Es erfolgt grundsätzlich keine Weitergabe von Mitgliederdaten an andere Mitglieder ohne Zustimmung der Betroffenen. Wünscht ein Mitglied die Kontaktaufnahme zu einem anderen Mitglied oder macht ein Mitglied geltend, dass eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung von satzungsmäßigen Rechten benötigt wird, leitet der Vorstand Nachrichten bei berechtigtem Interesse entsprechend weiter.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Mandatsträger(innen), Mitglieder des Ortsvorstands oder Kandidatinnen und Kandidaten bei öffentlichen Wahlen, bei denen keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Weitergabe entgegensteht.

§ 10 Satzungsänderungen

Über Anträge auf Satzungsänderung oder -neufassung kann ein Ortsparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.2018 in Wallenhorst in Kraft. Ergänzend gilt für den Fall, dass diese Satzung eine Regelung nicht enthält, die Satzung des Kreisverbandes Osnabrück-Land der FDP.

(2) Der Ortsverband ist verpflichtet, dem Kreisverband und der Landesgeschäftsstelle den Text der beschlossenen Ortsverbandssatzung binnen eines Monats zu übersenden. Das gilt auch bei späteren Änderungen der Ortsverbandssatzung.