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Satzung des FDP Ortsverbands Wallenhorst/Belm

Unsere Satzung in der aktuellen Fassung

§ 1 Zweck

(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, äußerer Merkmale, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

(2) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.

(3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Europäischen Liberalen und Demokratischen Reformpartei (ALDE) und der Liberalen Internationale (LI).

§ 2 Name, Sitz und Gebiet

(1) Der Ortsverband ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des Kreisverbandes Osnabrück-Land und des Regionalverbandes Mitte der FDP und führt den Namen „Freie Demokratische Partei, Ortsverband Wallenhorst/Belm“ oder kurz „FDP Wallenhorst/Belm“. Vor Ort kann der Ortsverband auch unter den Bezeichnungen „Ortsverband Wallenhorst“, „FDP Wallenhorst“, „Ortsverband Belm“ oder „FDP Belm“ auftreten.

(2) Der Sitz des Ortsverbandes ist der Erstwohnsitz der oder des Vorsitzenden, soweit der Ortsvorstand nichts anderes beschließt.

(3) Das Gebiet des Ortsverbandes entspricht dem Gebiet der niedersächsischen Gemeinde Wallenhorst mit den Ortsteilen Hollage, Lechtingen, Rulle und Alt-Wallenhorst sowie dem Gebiet der niedersächsischen Gemeinde Belm mit den Ortsteilen Belm-Powe, Icker, Haltern-Wellingen und Vehrte. Auf Beschluss des Kreisparteitages des Kreisverbandes Osnabrück-Land können dem Ortsverband mit Zustimmung des Ortsparteitages weitere Gebiete vorübergehend oder dauerhaft zugeordnet werden.

(4) Dem Ortsverband gehören die Mitglieder der FDP mit Hauptwohnsitz im Gebiet gemäß Absatz 3 an, soweit sie nicht ausdrücklich die Zugehörigkeit zu einem anderen Verband wünschen. Entsprechend gehören dem Ortsverband darüber hinaus diejenigen Mitglieder ohne Hauptwohnsitz in den Grenzen gemäß Absatz 3 an, die dies mit vorheriger Zustimmung des Ortsvorstandes erklären.

(5) Der Zugehörigkeit zu einem anderen als dem räumlich zuständigen Verband kann der Vorstand des Kreisverbandes Osnabrück-Land widersprechen, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Verbände zu hören hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede und jeder, die oder der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie oder er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der FDP sein. Die Aufnahme von Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz sind, setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.

(4) Der Ortsverband gibt dem Vorstand des Kreisverbandes gegenüber zu jedem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Vorstand des Kreisverbandes muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.

(5) § 3 Absätze 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.

(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der FDP und in einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

(7) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Ortsparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(8) Das Ende der Mitgliedschaft richtet sich nach § 6 der Landessatzung.

§ 4 Parteiräson

(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern und alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen des Kreisverbandes Osnabrück-Land, des Landesverbandes Niedersachsen und der Bundespartei, die Zwecke der FDP zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(3) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes Osnabrück-Land.

(4) Der Ortsverband ist verpflichtet, sich vor Abreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (z.B. Listenverbindungen, Wahlempfehlungen oder Selbstverpflichtungen zur Einschränkung des Wahlkampfumfangs) mit dem Vorstand des Kreisverbandes Osnabrück-Land abzustimmen.

(5) Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so finden die Regelungen über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 7 der Landessatzung Anwendung.

(6) Es gelten die Grundsätze der Bundessatzung, insbesondere § 28 der Bundessatzung.

§ 5 Organisation

(1) Organe des Ortsverbandes sind der Ortsparteitag (§ 6) und der Ortsvorstand (§ 7).

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt als Geschäftsordnung des Ortsverbandes in entsprechender Anwendung die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

§ 6 Ortsparteitag

(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.

(2) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Ortsparteitagen sind alle Mitglieder gemäß § 2 Absatz 4 dieser Satzung. Jedes teilnehmende Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

(3) Einladungen erfolgen schriftlich oder elektronisch in Textform.

(4) Der ordentliche Ortsparteitag findet jährlich statt. Er ist vom Ortsvorstand mit einer Frist von zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Ein außerordentlicher Ortsparteitag kann vom Ortsvorstand und muss auf Antrag des Vorstandes des Kreisverbandes Osnabrück-Land oder von einem Viertel der Mitglieder des Ortsverbandes mit einer Frist von mindestens sieben und längstens vierzehn Tagen einberufen werden. Die Regelungen des § 9 Absatz 3 der Landessatzung bleiben unberührt.

(6) Eine verkürzte Ladungsfrist für außerordentliche Ortsparteitage von drei Tagen ist bei besonderen externen Zwängen zulässig, so z.B. bei kurzfristig bekanntwerdenden relevanten Entwicklungen vor Versammlungen übergeordneter Gliederungen oder bei formalen Anforderungen und Fristen durch Wahlgesetze. Bei verkürzter Ladungsfrist von weniger als sieben Tagen darf der Ortsparteitag nur solche Themen behandeln und beschließen, die dem externen Zwang unterliegen.

(7) Für den Beginn der Fristen ist das Datum des Poststempels oder der Zeitpunkt des Absendens von Nachrichten elektronisch in Textform maßgebend.

(8) Der Ortsparteitag kann stattfinden entweder

  • als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
  • als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort oder
  • als hybride Versammlung, an der die Mitglieder nach ihrer Wahl am Ort der Präsenzversammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort virtuell teilnehmen können.

Die Form des Parteitages wird durch den Ortsvorstand bestimmt und mit der Einladung bekannt gemacht. Bei einer kurzen Ladungsfrist von weniger als zehn Tagen nach den Absätzen 5 oder 6 ist grundsätzlich eine virtuelle oder hybride Versammlung durchzuführen.

(9) Die Stimmabgabe bei Beschlussfassungen und Wahlen bei Ortsparteitagen kann ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit höherrangiges Satzungsrecht oder gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist für virtuelle Versammlungen grundsätzlich vorzusehen. Über die zu verwendenden Kommunikationsmittel entscheidet bei virtuellen Versammlungen der Ortsvorstand und macht diese mit der Einladung bekannt. Bei hybriden oder Präsenzversammlungen entscheidet die Versammlungsleitung, ob und welche Wege der elektronischen Kommunikation unter Wahrung der Wahlgrundsätze eingesetzt werden können. Der parallele Einsatz unterschiedlicher Formen der Stimmabgabe ist zulässig.

(10) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(11) Der Ortsparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei oder in gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat die Versammlungsleitung durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

(12) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:

a) Genehmigung der Tagesordnung
b) Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes
c) Rechnungsprüfungsbericht, soweit der Ortsverband die Beitragshoheit ausübt.

In jedem zweiten Jahr zudem:

d) Entlastung des Ortsvorstandes
e) Wahl des Ortsvorstandes
f) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern, soweit der Ortsverband die Beitragshoheit ausübt. 

(13) Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Ortsvorstand und müssen nicht dem Ortsverband angehören. Beschäftigte der Partei dürfen nicht gleichzeitig stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes oder Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen des Verbandes sein, dessen Weisungen sie unterworfen sind.

(14) Ortsvorstände und Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus kommissarisch im Amt, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt werden.

(15) Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.

(16) Anträge zum Ortsparteitag sind schriftlich oder elektronisch in Textform einzureichen.

§ 7 Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht mindestens aus

  • einer oder einem Vorsitzenden,
  • einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und
  • einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister, soweit der Ortsverband die Beitragshoheit ausübt; andernfalls einer Schriftführerin oder einem Schriftführer.

(2) In den Ortsvorstand können darüber hinaus

  • eine Schriftführerin oder ein Schriftführer, soweit noch nicht durch Absatz 1 bestimmt,
  • für jeden gemäß § 7 NKWG bestehenden Wahlbereich oder mehrere aneinander angrenzende Wahlbereiche im Gebiet des Ortsverbandes, der nicht größer ist oder die zusammen nicht größer sind als das Gebiet einer politischen Gemeinde, eine Ortssprecherin oder ein Ortssprecher sowie
  • bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer

gewählt werden.

(3) Zur Ortssprecherin oder zum Ortssprecher kann auch gewählt werden, wer bereits ein anderes Amt im Ortsvorstand bekleidet; allerdings darf eine Person nicht für mehrere nicht angrenzende Wahlbereiche oder über die Grenzen einer politischen Gemeinde hinweg gleichzeitig zur Ortssprecherin oder zum Ortssprecher bestimmt werden.

(4) Der Ortsparteitag wählt die Ortsvorstandsmitglieder regelmäßig aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Soweit eines der in Absatz 1 genannten Ämter nicht durch den Ortsparteitag besetzt wird oder die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers zurücktritt oder aus anderen Gründen ausscheidet, kann der Vorstand des Kreisverbandes Osnabrück-Land das Amt kommissarisch mit einem Parteimitglied aus dem Kreisverband Osnabrück-Land besetzen, bis der Ortsparteitag das Amt wieder besetzt. Für die in Absatz 2 genannten Ämter gilt bei Vakanz, dass der Ortsvorstand deren Aufgaben bei Bedarf kollegial wahrnimmt oder dazu ein Mitglied des Ortsvorstandes bestimmt, bis der Ortsparteitag das Amt wieder besetzt.

(5) Für die Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Ortsvorstandes bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einem eigens für diesen Zweck nach § 6 Absatz 5 einberufenen Ortsparteitag.

(6) Die Sitzungen des Ortsvorstandes können als Präsenzversammlung an einem Ort oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Sie werden mit einer Frist von drei Tagen von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der amtierenden stimmberechtigten Mitglieder des Ortsvorstandes einberufen.

(7) Bei seinen ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen ist der Ortsvorstand bei Teilnahme von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig, soweit darunter mindestens ein nach Absatz 1 bestimmtes Mitglied ist. Besteht der Ortsvorstand insgesamt aus nur drei stimmberechtigten Mitgliedern, so ist der Ortsvorstand bei Teilnahme von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

(8) Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Jedes Mitglied des Ortsvorstandes hat eine Stimme, jede Person mit mehr als einem Amt (insbesondere Ortssprecherinnen oder Ortssprecher mit einem weiteren Vorstandsamt) hat insgesamt nur eine Stimme. Geladene oder kooptierte Mitglieder gemäß Absatz 12 haben kein Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, im Verhinderungsfall die Stimme des dritten gemäß Absatz 1 bestimmten Mitglieds.

(9) Der Ortsvorstand kann Beschlüsse auch in Form von Umlaufbeschlüssen außerhalb von Sitzungen fassen, auch elektronisch in Textform, soweit die Beteiligung und die Information aller Vorstandsmitglieder sichergestellt sind.

(10) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister vertreten den Ortsverband nach außen jeweils einzeln. Sie haben sich innerhalb des Ortsvorstandes abzustimmen.

(11) Erklärungen gegenüber den Medien erfolgen grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Ortssprecherinnen oder die Ortssprecher unterstützen dabei und fungieren als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner vor Ort.

(12) Der Ortsvorstand kann weitere Personen zu seinen Sitzungen laden oder dauerhaft kooptieren. Beispiele für nach Ermessen des Ortsvorstandes zu kooptierende Mitglieder sind (soweit nicht durch die gewählten Mitglieder abgedeckt)

  • jeweils ein Mitglied der im Gebiet des Ortsverbandes in kommunalen Vertretungen gebildeten Fraktionen der FDP,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlichen Untergliederung der Jungen Liberalen,
  • ein eingesetzter Ortsgeschäftsführer oder eine Ortsgeschäftsführerin sowie
  • die Kreisschatzmeisterin oder der Kreisschatzmeister des Kreisverbandes Osnabrück-Land, wenn der Ortsverband die Beitragshoheit nicht ausübt.

§ 8 Beitragshoheit und Buchführung

(1) Der Ortsverband kann die Beitragshoheit ausüben, solange ihm der Kreisverband Osnabrück-Land diese Aufgabe überträgt.

(2) Das Geschäftsjahr des Ortsverbandes ist das Kalenderjahr.

(3) Der Ortsverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, wenn er die Beitragshoheit ausübt.

(4) Für die Rechnungsprüfung gelten § 30 Absätze 3, 4 und 5 der Landessatzung in entsprechender Anwendung.

(5) Der Ortsvorstand kann beschließen, die Beitragshoheit gemäß der Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes Osnabrück-Land abzugeben oder sie wieder zu übernehmen.

§ 9 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds werden personenbezogene Daten für Zwecke der Mitgliederverwaltung im parteieigenen IT-System oder in den IT-Systemen der mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder (z.B. für den Beitragseinzug) gespeichert. Das gleiche gilt für Spenderinnen oder Spender im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Parteienfinanzierung sowie Dritte im Rahmen des berechtigten Interesses.

(2) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Als Gliederung des Kreisverbandes Osnabrück-Land im Landesverband Niedersachsen der Bundespartei ist der Ortsverband gesetzlich verpflichtet, Mitglieder und Spender mit den bekannten Daten zu melden.

(4) Der Ortsverband informiert lokale und regionale Medien sowie andere vom Presseverteiler erfasste Adressaten über Termine und Ergebnisse öffentlicher Veranstaltungen, insbesondere über Wahlkampfauftritte, Parteitage und Mitgliederversammlungen. Die Nennung von Namen und weiteren personenbezogenen Daten einzelner Mitglieder erfolgt dabei nur in Absprache und mit Zustimmung der Betroffenen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder auf Fotos abgebildet sind, die bei Parteiveranstaltungen angefertigt werden. Diese Informationen und Fotos kann der Ortsverband überdies im Rahmen von elektronischen Kommunikationsangeboten (z.B. im Rahmen des Internetauftritts oder in sozialen Netzwerken) veröffentlichen.

(5) Es erfolgt grundsätzlich keine Weitergabe von Mitgliederdaten an andere Mitglieder ohne Zustimmung der Betroffenen. Wünscht ein Mitglied die Kontaktaufnahme zu einem anderen Mitglied oder macht ein Mitglied geltend, dass eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung von satzungsmäßigen Rechten benötigt wird, leitet der Ortsvorstand Nachrichten bei berechtigtem Interesse entsprechend weiter.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Mitglieder des Ortsvorstandes oder Kandidatinnen und Kandidaten bei öffentlichen Wahlen, bei denen keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Weitergabe entgegensteht.

(7) Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der FDP sowie die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Anträge auf Satzungsänderungen sowie auf Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes kann ein Ortsparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind.

(2) Anträge auf Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes müssen mindestens sechs Wochen vor dem Ortsparteitag und unabhängig von der Einladung zum Ortsparteitag den Mitgliedern sowie dem Kreisverband Osnabrück-Land mit eingehender Begründung schriftlich oder elektronisch in Textform bekannt gemacht werden.

(3) Satzungsänderungen kann der Ortsparteitag nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschließen.

(4) Die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes kann der Ortsparteitag nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder oder mit mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes beschließen.

(5) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes Osnabrück-Land.

(6) Soweit der Auflösungsbeschluss gemäß Absatz 4 nichts anderes bestimmt, fließt das Parteivermögen bei Auflösung an den Kreisverband Osnabrück-Land, bei Verschmelzung an die neu entstehende oder aufnehmende Gliederung. Die ausschließliche Verwendung der Finanzmittel für die den Parteien nach dem Grundgesetz und nach dem Parteiengesetz obliegenden staatspolitischen Aufgaben gemäß § 1 Absatz 4 Parteiengesetz ist zu beachten.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Fassung der Satzung tritt mit dem Beschluss des Ortsparteitages vom 03.07.2026 in Wallenhorst in Kraft und ersetzt die Fassung vom 07.03.2018.

(2) Ergänzend gelten für den Fall, dass diese Satzung eine erforderliche Regelung nicht enthält, die Satzungen des Kreisverbandes Osnabrück-Land sowie des Regionalverbandes Mitte in entsprechender Anwendung.

(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, dem Kreisverband Osnabrück-Land und dem Landesverband den Text dieser Satzung binnen eines Monats zu übersenden. Das gilt auch bei späteren Änderungen dieser Satzung.